Haus- und Geländeordnung des Kennel-Bades
... für das Zelten von Freizeitgruppen, Schulen und Vereinen
§ 1 Allgemeines
- Es gilt grundsätzlich die allgemeine Haus - und Benutzungsordnung des Kennel-Bades.
- Der Nutzungsberechtigte (zwei verantwortliche Personen) sind für die Sicherheit und entsprechenden Verhaltensregeln verantwortlich.
- Die benannten Personen des Nutzungsberechtigten haben für die Sanitätsverordnung (Erste Hilfe) und eine Wasserrettung zu sorgen. Dies kann durch eine Person mit entsprechendem Ausbildungsnachweis erfolgen. Es obliegt dem Nutzungsberechtigten.
- Die Reinigung der sanitären Anlagen, sowie dessen Versorgung (Toilettenpapier, Einmalhandtücher, usw.) wird durch ein entsprechendes Entgelt festgesetzt.
- Die Zeitliche Begrenzung sowie die Bereitstellung des Geländeteiles wird von einem Beauftragten des Vereins vereinbart und zugewiesen.
- Die Werbung und die öffentlichkeitsarbeit ist Sache des Nutzungsberechtigten, obliegt jedoch der Genehmigung des Vereins.
- Das Recht zur Bewirtschaftung der Gäste während der Veranstaltung liegt bei dem Nutzungsberechtigten und obliegt der Genehmigung des Vorstandes des Vereins.
- Der Aufbau von Zelten und sonstigen fliegenden Bauten obliegt der Genehmigung des Vereins (Ansprechperson). Es ist zu beachten, dass der Gast des Geländes jedoch keine Belästigung / Einschränkung erfährt.
- Der Nutzungsberechtigte erhält einen Notfallschlüssel. Dieser schliesst nur das grosse Tor.
- In der Anlage erhält der Nutzungsberechtigte einen Plan, wo die gefährdeten Bereiche eingezeichnet sind. Betreten verboten
- Der Ansprechpartner der Zelt-Gruppe ist für den Einlass der dazugehörigen Personen selbst verantwortlich.
- Das Angeln ist verboten !!!
§ 2 Haftung
- Der Nutzungsberechtigte oder dessen Beauftragte haften für alle teilnehmenden Personen selbst.
- Er ist grundsätzlich haftbar für alle Schäden und Zerstörungen, die von den Personen ausgehen bzw. verursacht werden.
- Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden jeder Art, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen entstehen, haftbar.
- Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, zur Deckung des Haftungsrisikos auf seine Kosten Versicherungsschutz aufzunehmen.
Braunschweig, den 01.05.2002
Der Vorstand