Haus- und Geländeordnung des Kennel-Bades

... für das Zelten von Freizeitgruppen, Schulen und Vereinen

§ 1 Allgemeines

  1. Es gilt grundsätzlich die allgemeine Haus - und Benutzungsordnung des Kennel-Bades.
  2. Der Nutzungsberechtigte (zwei verantwortliche Personen) sind für die Sicherheit und entsprechenden Verhaltensregeln verantwortlich.
  3. Die benannten Personen des Nutzungsberechtigten haben für die Sanitätsverordnung (Erste Hilfe) und eine Wasserrettung zu sorgen. Dies kann durch eine Person mit entsprechendem Ausbildungsnachweis erfolgen. Es obliegt dem Nutzungsberechtigten.
  4. Die Reinigung der sanitären Anlagen, sowie dessen Versorgung (Toilettenpapier, Einmalhandtücher, usw.) wird durch ein entsprechendes Entgelt festgesetzt.
  5. Die Zeitliche Begrenzung sowie die Bereitstellung des Geländeteiles wird von einem Beauftragten des Vereins vereinbart und zugewiesen.
  6. Die Werbung und die öffentlichkeitsarbeit ist Sache des Nutzungsberechtigten, obliegt jedoch der Genehmigung des Vereins.
  7. Das Recht zur Bewirtschaftung der Gäste während der Veranstaltung liegt bei dem Nutzungsberechtigten und obliegt der Genehmigung des Vorstandes des Vereins.
  8. Der Aufbau von Zelten und sonstigen fliegenden Bauten obliegt der Genehmigung des Vereins (Ansprechperson). Es ist zu beachten, dass der Gast des Geländes jedoch keine Belästigung / Einschränkung erfährt.
  9. Der Nutzungsberechtigte erhält einen Notfallschlüssel. Dieser schliesst nur das grosse Tor.
  10. In der Anlage erhält der Nutzungsberechtigte einen Plan, wo die gefährdeten Bereiche eingezeichnet sind. Betreten verboten
  11. Der Ansprechpartner der Zelt-Gruppe ist für den Einlass der dazugehörigen Personen selbst verantwortlich.
  12. Das Angeln ist verboten !!!


§ 2 Haftung

  1. Der Nutzungsberechtigte oder dessen Beauftragte haften für alle teilnehmenden Personen selbst.
  2. Er ist grundsätzlich haftbar für alle Schäden und Zerstörungen, die von den Personen ausgehen bzw. verursacht werden.
  3. Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden jeder Art, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen entstehen, haftbar.
  4. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, zur Deckung des Haftungsrisikos auf seine Kosten Versicherungsschutz aufzunehmen.

    Braunschweig, den 01.05.2002
    Der Vorstand